Satzung
Satzung
des Verein für Heimatkunde Nonnweiler
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein trägt den Namen Verein für Heimatkunde Nonnweiler e.V.
Sitz des Vereins ist Nonnweiler.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Zweck des VEREIN FÜR HEIMATKUNDE NONNWEILER e.V. ist die Förderung der
Heimatkunde. Er will diejenigen, die sich für die Vergangenheit unserer Heimat
interessieren, zu Gedankenaustausch und gemeinsamer Forschungsarbeit
zusammenfassen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung der
geschichtlichen Entwicklung unserer Orte, Beschaffung und Auswertung von
Archivunterlagen. Erhaltenswertes Heimatgut in Wort, Bild und Sachgegenständen zu
sammeln und deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit, um so das Wissen um die
Heimat zu mehren und die Liebe zu den Traditionen zu wecken.
(3) Der Verein wendet sich sowohl an diejenigen, die sich aktiv an der Forschungsarbeit
beteiligen wollen oder die bereits in diesem Sinne tätig sind, als auch an alle Übrigen
heimatkundlich interessierten Bürger, die die Geschichte unserer Heimat kennenlernen
wollen.
(4) Zur Erreichung seines Ziels veranstaltet der Verein auch heimatkundliche Vorträge,
Informationsfahrten und Ausstellungen und gibt heimatkundliche Schriften heraus.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann jedermann werden. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet beim Tod des Mitglieds, durch schriftlich erklärten Austritt, wenn
der jährliche Beitrag bis zum Ende des auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres trotz
Mahnung nicht entrichtet wurde und durch Ausschluss.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
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(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag zu entrichten.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
(2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den anteilmäßigen Beitrag für das Kalenderjahr,
in dem die Aufnahme erfolgt.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre durch den Vorstand
einzuberufen. Dazu sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung zu laden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von
mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen gefordert wird.
§ 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer.
(2) Entlastung des Vorstandes.
(3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
(4) Auflösung des Vereins.
(5) Ausschluss eines Mitglieds.
§ 9 ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden‚ seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem
Kassierer und dem Beisitzer.
§ 10 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand wird Dir die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch
auch nach Ablauf der zwei Jahre so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist,
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§ 11 VERTRETUNGSMACHT
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter jedoch gehalten, den Verein nur zu vertreten, wenn der
Vorsitzende verhindert ist.
§ 12 MODUS DER BESCHLUSSFASSUNGEN
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.
(2) Sämtliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht wenigstens ein
stimmberechtigtes Mitglied dagegen ist.
(3) Ein Mitglied des Vorstandes gilt als gewählt, wenn es im ersten Wahlgang mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Andernfalls ist ein zweiter Wahlgang
erforderlich, in dem die relative Mehrheit zur Wahl genügt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung bzw. Versammlung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
§ 13 VERMÖGEN DES VEREINS
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,
§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn dies von wenigstens drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. §7 (2) bleibt unberührt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung heimatkundlicher
Aktivitäten in der Gemeinde Nonnweiler.